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AGB
Nachfolgend unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unsere AGB stehen hier auch als PDF zum Download für Sie bereit.

Allgemeine Geschäftsbedingungen



§ 1 Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“ genannt) stellen die ausschließliche Grundlage für sämtliche Verträge von uns (Kniele GmbH) mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von uns angebotenen Waren oder zu erbringenden Leistungen. Dies gilt unabhängig davon, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zuliefern einkaufen (§§ 433, 650 BGB) oder Leistungen erbringen.

  2. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB.

  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

  4. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. 

  5. Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden sind in schriftlichen Vertragsunterlagen sowie in diesen AGB abschließend geregelt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden) haben Vorrang vor diesen AGB. Für deren Wirksamkeit bedürfen getroffene individuelle Vereinbarungen (einschließlich Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden) eines schriftlichen Vertrages oder eine schriftlicher Bestätigung.

  6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden bezüglich des Vertrages (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Eine Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt die Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein.

  7. Die gesetzlichen Vorschriften gelten ergänzend, sofern Sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

  8. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Einer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

  9. Konstruktionsänderungen im Interesse des technischen Fortschritts werden vorbehalten, sofern diese zu keinen leistungsmindernden Auswirkungen auf die Funktionalität mit sich bringen.

 

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet sind.

  2. Mit der Bestellung erklärt der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst durch unsere Annahme des Angebots zustande. Sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von sechs Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder schlüssig (z.B. durch Auslieferung der Ware oder Leistungerklärt werden. Im Falle der Zahlungsart „Vorkasse“ stellt die Überlassung der gesonderten Zahlungsaufforderung die Annahme des Angebots des Kunden dar, sodass der Vertrag in diesem Falle bereits durch die Zustellung einer gesonderten Zahlungsaufforderung zustande kommt.

  3. Für den Umfang der Lieferung der Ware oder Leistung, insbesondere die Leistungsdaten der Anlage, ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Der Kunde hat die Auftragsbestätigung unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und etwaige Abweichungen von seiner Bestellung schriftlich mitzuteilen. Ein vom Kunden vorgesehenes Lastenheft oder Verpflichtungen hieraus sind von uns explizit in Textform zu betätigen, wobei eine Bestätigung in der Auftragsbestätigung ausreichend ist. 

Im Übrigen gilt, dass die uns durch den Kunden überlassenen Unterlagen und Angaben den Kunden in keinem Fall entbinden eine Kontrolle derselben im Hinblick auf die für eine einwandfreie und vorschriftsmäßige Montage und entsprechenden Betrieb erforderlichen Verhältnisse, durchzuführen. Bedenken hat der Kunde uns ebenfalls unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern sie für den Kunden zumutbar sind.

 

§ 3 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Bedingungen und Spezifikationen, unter denen die Ware oder Leistung eingesetzt werden soll, in jeder Beziehung und umfassend zu beschreiben. Dies gilt insbesondere für Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, herzustellende Produkte und zu verarbeiten Materialien und Rohstoffe. Weiter hat der Kunde Probematerial im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, erforderliche Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben zu beschaffen und uns auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 

Dies gilt weiter für Produkt- und Materialproben, die uns in geeigneter Menge zur Verfügung gestellt werden müssen, um die Spezifikationen der Anlage/Maschine beurteilen zu können bzw. Probeläufe durchzuführen.

  1. Die Erstellung einer prüffähigen Statik und die Berechnungen in diesem Zusammenhang sind nicht Vertragsbestandteil und im Bedarfsfall zusätzlich zu beauftragen. Der Kunde ist dann verpflichtet, sämtliche erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die zusätzlichen Kosten insgesamt zu tragen. 

  2. Weiter sind Informationen zu etwaigen Erdbebenzonen durch den Kunden zu überlassen.

  3. ATEX-Anforderungen sind nicht Vertrags-Bestandteil. Eine ATEX-konforme Ausführung kann ausschließlich auf ausdrückliche Anfrage des Kunden und unter Vorlage der relevanten Bestimmungen erfolgen. Die Durchführung erfolgt vorbehaltlich technischer Machbarkeit und gegen gesonderte Vergütung. 

  4. Der Kunde übernimmt sämtliche Erfordernisse hinsichtlich der Einführung bzw. betreffend die Ausführung (Zoll etc.) soweit nicht anders vereinbart. 



§ 4 Preise

  1. Die Art und Höhe der Vergütung für die zu erbringende Leistung oder zu liefernde Ware werden in der Bestellung festgelegt. 

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in EURO und stets „ab Werk“ und zuzüglich Verpackung, Versandkosten und Montage- und Lieferkosten. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben trägt der Kunde. Dies gilt auch für etwaige Zahlungsabsicherungen (Akkreditiv, Bürgschaft). 

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen und wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

  1. Die Kosten für eine Montage nach dem tatsächlich benötigten Aufwand berechnet. Die entsprechenden Preise ergeben sich aus unseren regulären Kostensätzen. 

  2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Kunden auf Verlangen nachweisen und berücksichtigen. Der Kunde wird im Falle einer Preisänderung unverzüglich informiert und ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Preisänderungsanzeige, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Ausübung des Rücktrittsrechts sind weitergehende Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.

  3. Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen für ihre Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Montage-, Reparatur- und Transportrechnungen sind grundsätzlich nicht skontierbar. 

  4. Der Rechnungsbetrag ist, sofern sich aus dem zugrundeliegenden Vertrag nichts anderes ergibt, nach Erhalt der Ware bzw. im Falle der Leistung nach Abnahme, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist stets der Zahlungseingang. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zu den Folgen des Zahlungsverzugs.

  5. Sofern es sich bei dem Liefergegenstand um eine Leistung handelt sind wir berechtigt Abschlagszahlungen zu fordern. Diese erfolgen nur, wenn diese ausdrücklich vereinbart sind.

  6. Wir sind, auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen, berechtigt, eine Lieferung der Ware oder Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder Anzahlung durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung unter den dortigen Maßgaben. In einem solchen Falle werden wir dem Kunden eine gesonderte Zahlungsaufforderung überlassen. 

  7. Für Teillieferungen werden dem Kunden Teilrechnungen gestellt. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert.

  8. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als der jeweilige Gegenanspruch, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist. 

  9. Wird unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet (z.B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - ggf. nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Darüber hinaus behalten wir uns das Recht vor, das Zahlungsziel mit sofortiger Wirkung zu verkürzen. Bei Spezialanfertigungen können wir den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 

 

§ 5 Lieferzeit, Abrufaufträge

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns im Rahmen der Annahme des Angebots angegeben. Die Zusage von Lieferfristen erfolgt stets vorbehaltlich unserer Selbstbelieferung. 

  2. Die Lieferfrist beginnt mit unserer Auftragsbestätigung. In jedem Fall setzt der Beginn der vereinbarten Lieferfrist die Abklärung aller technischen und zur Auftragserfüllung erforderlichen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden (insb. Beschaffung von Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, sowie Voraus- bzw. Anzahlung) voraus. 

  3. Bei einem Versendungskauf ist die Lieferzeit eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Liefertermin an einen Spediteur, Frachtführer oder sonst einen mit dem Transport beauftragten Dritten, übergeben wurde oder die Versandbereitschaft gemeldet wurde. 

  4. Über Verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Pandemie, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, etc.) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben, werden wir den Kunden unverzüglich informieren und zugleich eine voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist (z.B. Nichtverfügbarkeit der Leistung), sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Die Rechte des Kunden nach § 8 dieser AGB sowie unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und / oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

  5. Bei Abrufaufträgen sind uns die Abrufe so rechtzeitig mitzuteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung möglich ist. Bei Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist der Abruf mindestens sechs Wochen, bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union mindestens acht Wochen und bei Lieferungen außerhalb der Europäischen Union mindestens zehn Wochen vor dem gewünschten Liefertermin abgerufen werden. Abrufaufträge müssen innerhalb von zwölf Monaten seit der Bestellung vollständig abgerufen werden, sofern keine anderen festen Termine vereinbart wurden. Erfolgt der Abruf nicht oder nicht vollständig innerhalb von zwölf Monaten seit der Bestellung oder zu den vereinbarten Abrufterminen, kommt der Kunde in Annahmeverzug. 

  6. Bei nachträglicher Auftragserweiterung durch den Kunden verlängert sich eine etwaige Leistungsfrist ebenfalls angemessen; auch hier werden wir dem Kunden eine voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. 

  7. Der Eintritt des Leistungs- oder Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Falle ist jedoch eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.



§ 6 Abnahme

  1. Ist der Vertragsgegenstand eine von uns zu erbringende Leistung, ist der Kunde verpflichtet, diese abzunehmen. 

  1. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde diese in Gebrauch nimmt, spätestens jedoch wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung der Leistung unter Benennung von mindestens einem wesentlichen Mangel in konkreter Form verweigert. Entsprechendes gilt auch für Teillieferungen. Die jeweilige Teillieferung ist von dem Kunden abzunehmen.



§ 7 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, unser Sitz.

  1. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware oder Leistung an einen anderen Bestimmungsort versandt oder geliefert. Versandart, Auswahl des Transportunternehmens, Verpackung etc. liegen in unserem pflichtgemäßen Ermessen. Sofern eine Montage der Leistung durch uns vereinbart ist, werden wir den Gegenstand an den Kunden selbst ausliefern und entsprechend montieren. Die vor einer Montage durch den Kunden zwingend zu erbringenden Leistungen, werden wir dem Kunden gesondert mitteilen.

  2. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden, bei einer Versendung mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Abzustellen ist auf den Beginn des Verladevorgangs. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Im Falle vom Kunden zu vertretender Verzögerung von Versand oder Übergabe, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt über, in dem die Ware oder Leistung versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben. 

  3. Die Gefahr geht unbeschadet der bevorstehenden Regelung mit Inbetriebnahme, spätestens jedoch mit der Abnahme über. Entsprechende Regelungen gelten auch für Teilabnahmen.

  4. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder von ihm zu vertreten verzögert, geht die Gefahr bereits mit Meldung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über.

  5. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

  6. Gerät der Käufer in Annahme- bzw. Abnahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung der Ware oder Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (insb. Lagerkosten) zu verlangen. Wir sind hierbei zur Geltendmachung einer pauschalierten Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages pro angefangener Kalenderwoche berechtigt. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Schäden sowie darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben beiden Parteien vorbehalten. 

  7. Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen zu sorgen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Europaletten. 

 

§ 8 Gewährleistung und Garantie

  1. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, bestimmen sich die Gewährleistungsrechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln, sowie unsere Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

  1. In jedem Fall setzen Mängelansprüche des Kunden voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.

  2. Eine Gewähr für Schäden, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Nichteinhaltung der Betriebs- oder Wartungsanleitung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Kunden oder Dritter zurückzuführen sind, wird nicht übernommen.

§ 9 Sonstige Haftung

  1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung), nur

            1. für Schäden aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit,

            2. für Schäden aus nicht unerheblichen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (d. h. Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf), wobei unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

  1. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder Leistung übernommen haben, sowie für Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz. 

  2. Vorstehende Regelungen gelten auch, wenn der Kunde anstelle von Schadensersatz den Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend macht. 

  3. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber uns ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 10 Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Gefahrenübergang bzw. Abnahme.

  1. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Diese gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware oder Leistung beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Unberührt bleiben weiter zwingende gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung. Insoweit gilt die gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist.

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.

  2. Die von uns an den Kunden gelieferte Ware oder Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware oder Leistung sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware oder Leistung wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

  3. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Er ist verpflichtet, die Ware oder Leistung pfleglich zu behandeln.

  4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 10) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

  5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller und wir erwerben unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns.

  6. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder zu einer einheitlichen Sache verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis gem. Abs. 5 S. 1. Erfolgt die Verbindung bzw. Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteiliges Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.

  7. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an uns ab. Bei Miteigentum von uns an der Vorbehaltsware erfolgt die Abtretung anteilig entsprechend des Miteigentumsanteils. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Kunde widerruflich ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, hiervon abzusehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 

  8. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte, insbesondere Klage gem. § 771 ZPO, zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Kunde.

  9. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 25 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände obliegt uns.

  10. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen sowie die Einzugsermächtigung nach Abs. 7 zu widerrufen.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

  1. Wenn der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person der öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Sitz in 88422 Bad Buchau ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist.

  2. Liegt der Sitz des Kunden außerhalb der Europäischen Union, werden, bei allen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. /DIS) in der bei der Einleitung des Verfahrens gültigen Fassung durchgeführt. Die Schiedssprache ist Deutsch; es soll nur ein Schiedsrichter – soweit möglich – eingesetzt werden.

  3. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen wird hierdurch nicht berührt.